Satzung des Kunstvereins Radolfzell e.V.

I.  Name und Zweck

§1

Der Verein führt den Namen „Kunstverein Radolfzell e.V.“. Er hat seinen Sitz in Radolfzell, der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein will die bildenden Künste fördern und den Kunstsinn in weiten Kreisen der Bevölkerung wecken und heben. Die Förderung soll z.B. durch die Veranstaltung von Ausstellungen, Aussprachen mit Künstlern, Vorträgen, didaktischen Führungen durch Museen, Ateliers und Ausstellungen anderer Träger erfolgen.

Soweit Mittel dafür vorhanden sind, kann der Verein Kunstwerke zur Bildung oder Bereicherung einer öffentlichen Kunstsammlung kaufen.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II.  Mitgliedschaft

§5

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Wer dem Verein als Mitglied beitreten will, teilt dies dem Vorstand schriftlich mit. Die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein trifft der Vorstand endgültig.

§6

Jedes Mitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme. Juristische Personen werden durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten.

§7

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche oder elektronische Mitteilung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8

Der Vorstand kann einen Ausschluss beschließen, wenn das Mitglied

Gegen einen Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

§9

Wer sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

§10

Der Jahresmitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder erhalten für ihren Beitrag freien Eintritt zu den Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Von diesem Grundsatz kann der Vorstand für alle Mitglieder geltende Ausnahmen beschließen.

III.  Verwaltung

§11

Organe des Vereins sind

§12

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) wird in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres abgehalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit 14tägiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch. Eine Einladung kann zudem durch Bekanntmachung in einer in der Region Bodensee allgemein verbreiteten Tageszeitung erfolgen.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Anträge und Anregungen von Mitgliedern sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließt ggfs. die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Änderung der Satzung oder der Zweckbestimmung des Vereins kann nur mit 3/4 der Stimmen der abstimmenden Mitglieder beschlossen werden.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung außer dem beschlussfähigen Vorstand mindestens 7 Vereinsmitglieder anwesend sind.

§13

Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder es beantragen. In Fällen des Satzes 1 kann die Frist durch Vorstandsbeschluss auf eine Woche abgekürzt werden.

§14

Der Vorstand ist bevollmächtigt, Satzungsänderungen und -ergänzungen nicht grundsätzlicher, insbesondere redaktioneller Art, die von Behörden, insbesondere vom Registergericht gefordert werden, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beschließen und zur Eintragung anzumelden. Die Mitgliederversammlung ist hiervon in der nächsten Sitzung zu informieren.

Außer den Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Verein die Bestimmungen der §§ 21 – 79 BGB.

§15

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/ der

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Auf Einladung des Vorsitzenden tritt der Vorstand bei Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für das Protokoll gilt § 12 Abs. 3 entsprechend. Ein Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich wie außergerichtlich.

Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Arten von Geschäften Untervollmacht zu erteilen.

§ 16

Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung legt er einen Bericht über das vergangene Geschäftsjahr, die wirtschaftliche Situation des Vereins und die Planungen für das kommende Geschäftsjahr vor.

Zu seiner Unterstützung bildet der Vorstand einen Sachverständigenbeirat, der nicht mehr als 4 Mitglieder hat. Der Vorstand entscheidet im Benehmen mit dem Beirat über Veranstaltungen des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks und führt sie durch.

Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und mit besonderen Aufgaben betrauen. Er ist berechtigt, im Einzelfall die Auswahl für die Ausstellungen auch auf Nichtmitglieder (Jury) zu übertragen. Die Beiratsmitglieder sind zu den Vorstandssitzungen zu laden und haben beratende Stimme.

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Vergütung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die  Mitgliederversammlung.

Unberührt hiervon haben Vorstandsmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; dies gilt auch für  Mitglieder der Ausschüsse und des Beirats.

IV.  Auflösung des Vereins

§17

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

§18

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Radolfzell zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung.

 

Radolfzell am Bodensee, 24. April 1991 – geändert am 20. April 2023 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung